Handbuch für Pfarreileitung im Team in Pfarreien ohne kanonischen Pfarrer
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Rechtliche Verbindlichkeiten
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[Ausblenden]1 Grundsätzliches
Die Zuständigkeit des Kirchenvorstands bleibt grundsätzlich unberührt, so wie sie im Gesetz über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg (KVVG) beschrieben ist. Der Bischof ernennt gemäß § 4 Abs.2 ein Mitglied des Kirchenvorstands zur oder zum Vorsitzenden[1].
Das Leitungsteam als Ganzes trägt generell die Verantwortung für die Pfarrei. Durch die empfohlene Einbindung der / des KV-Vorsitzenden in das Leitungsteam ist gesichert, dass diese:r den besonderen Verpflichtungen für die Verwaltung des Pfarreivermögens in enger Abstimmung und Beratung mit dem Leitungsteam nachkommen kann.
2 Rechtsverbindlichkeit der Unterschriften und Haftung
Für alle Rechtsgeschäfte der Pfarrei, die nicht „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ sind, gilt § 20 (1), dass solche nur mit Unterschrift der / des Vorsitzenden beziehungsweise Stellvertreter:in UND zwei weiterer KV-Mitglieder Rechtskraft erlangen[2].
Ebenfalls haben die Vorschriften nach § 21 zu kirchenaufsichtlich zu genehmigenden KV-Beschlüsse Bestand[3].
Gleiches gilt für die Rechtsfolgen: Nach § 13 des o.g. Gesetzes ist die Haftung des KV und seiner Mitglieder auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt[4].
Sollte durch ehrenamtliche Tätigkeit eventuell ein Schadensfall verursacht werden, tritt die Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung (EVH) ein, die das Bistum Magdeburg dafür eigens abgeschlossen hat.
3 Besondere Regelung für das „Geschäft der laufenden Verwaltung“
Mit der Beauftragung durch den Bischof übernimmt die / der Vorsitzende des Kirchenvorstands automatisch die Verantwortung für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Diese kann - ganz oder teilweise - mittels Bevollmächtigung durch den KV an ein anderes KV-Mitglied (!) übertragen werden. Wichtig sind „kurze Wege“ zum Pfarreibüro, um notwendige Entscheidungen treffen und Unterschriften leisten zu können[5].
4 Siegelgewalt
Der / dem KV-Vorsitzenden wird vom Bischof die Führung des Dienstsiegels nach den Vorgaben des Kirchenrechts[6] sowie der Siegelordnung für das Bistum Magdeburg übertragen. Sie / er ist damit berechtigt, entsprechend § 2 Abs. 1 der Siegelordnung das Siegel der Pfarrei wie ein mit der Leitung der Pfarrei beauftragter Pfarrer zu führen.
5 Rechtsstreitigkeiten
Dies trifft nicht für Mitarbeiter:innen des Bistums (zum Beispiel Gemeindereferent:innen) zu.
Auch in solchen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Kirchenvorstand. Das Leitungsteam kann bei Bedarf lediglich koordinierend tätig werden. Die / der KV-Vorsitzende hat (wie einst der Pfarrer) das Recht und die Verpflichtung, entsprechende Schritte einzuleiten.
In jedem Fall ist es ratsam, sich juristisch beraten zu lassen. Dies kann auf persönlichem Weg (zum Beispiel über eine:n Jurist:in aus der eigenen Pfarrei) erfolgen - oder durch Kontaktaufnahme mit dem Justitiariat des Bistums (Telefon 0391 / 59 61 - 165 | Justiziariat@bistum-magdeburg.de).
Im Fall, dass die Pfarrei einen Rechtsstreit veranlassen will, ist vorher eine kirchenaufsichtliche Genehmigung zwingend erforderlich[7]. Auch dazu steht das Justitiariat beratend zur Seite.
Arbeitsrechtliche Instrumente werden wie gehabt eingesetzt, bspw. für die Mitarbeiter:innen von Einrichtungen (im Falle einer auszusprechenden Abmahnung) der Kirchenvorstand.
Dies trifft nicht für Mitarbeiter:innen des Bistums (zum Beispiel Gemeindereferent:innen) zu.
(2) Der Diözesanbischof kann aus begründetem Anlass abweichend von Absatz 1, Ziffer 1, 1. Anstrich eine/n andere/n Vorsitzende/n des Kirchenvorstandes bestimmen. Er/sie soll dem Kreis der Kirchenvorstandsmitglieder angehören und kann Laie sein.
(1) Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichten die Pfarrei nur, wenn sie der Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in und zwei weitere gewählte Mitglieder des Kirchenvorstandes schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels der Pfarrei abgeben.
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn sie einen Gegenstandswert besitzen, der 10.000 € übersteigt. (Bei Zahlungen in Raten bezieht sich die Summe auf den Jahresbetrag.) In jedem Fall, ohne eine Wertgrenze, bedürfen darüber hinaus folgende Sachverhalte einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
1. Alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden stehen, einschließlich der Eintragung von Baulasten.
2. Miet-, Pacht- und alle sonstigen auf Gebrauchsüberlassung gerichteten Verträge, soweit sie unbefristet sind oder eine Geltungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
3. Eine Entnahme aus den Pflichtbaurücklagen für pastoral genutzte Immobilien.
4. Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, insbesondere über die inventarisierten Kunst- und Kulturgegenstände, sowie Veränderungen solcher Gegenstände und die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen.
5. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes, Personen im Sinne von § 17 Absatz 1 und Mitgliedern des Pfarrgemeinderates, sofern für solche Rechtsgeschäfte keine Honorarordnung besteht oder ein Wert von 500,00 € überschritten wird und eine Ausschreibung der Leistung nicht erfolgt ist.
6. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, ausgenommen Einlagen bei Kreditinstituten.
7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie Gewährung von einmaligen oder laufenden Prämien oder sonstigen Zuwendungen bei Abschluss oder Beendigung solcher Verträge und Pensionszulagen.
8. Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Ausstellung von Wechseln, und Abtretung von Forderungen. Schulderlässe, soweit ein Betrag von 500,00 € überschritten wird.
9. Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelungen ihrer Nutzung.
10. Abschluss von Gesellschafts- und sonstigen Beteiligungsverträgen aller Art sowie der Beitritt zu Vereinen und Verbänden.
11. Errichtung von Stiftungen.
12. Abgabe von Bürgschaften.
13. die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug.
14. Beschlüsse gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1
Die Haftung des Kirchenvorstandes und seiner Mitglieder ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
[…]
(2) Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied aufgrund entsprechender Bevollmächtigung des Kirchenvorstandes. […]
(4) Die Bevollmächtigung hat in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu erfolgen. Im Einzelfall können die Bevollmächtigten eine Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen oder der Kirchenvorstand sich die Entscheidung vorbehalten.
§ 3. Jede Pfarrei muss ein eigenes Siegel haben; die Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn sie einen Gegenstandswert besitzen, der 10.000 € übersteigt. (Bei Zahlungen in Raten bezieht sich die Summe auf den Jahresbetrag.)
In jedem Fall, ohne eine Wertgrenze, bedürfen darüber hinaus folgende Sachverhalte einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung: […]
13. die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug.
Zuletzt geändert: 11. Mai 2023, 11:49, Von Kleist, Claudia [Claudia.vonKleist]